Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht sonderlich glaubhaft wirken. Unter Berücksichtigung sämtlicher erwähnter Fakten und Indizien hat auch die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 17.2.2012 in der G.________ Bar in Y.________ drei Heineken Bier à CHF 5.00 mit je einer gefälschten 100er-Note bezahlt und jeweils ein Rückgeld von CHF 95.00 erhalten hat. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt damit als erstellt. III. Rechtliche Würdigung