Als H.________ nämlich am 10.2.2012 in Y.________ von der Polizei angehalten wurde, befand sich der Beschuldigte nachweislich auch im Auto (pag. 356 f.). Der Beschuldigte versuchte zudem, H.________ in ein schlechtes Licht zu stellen, indem er aussagte, er habe von Kollegen erfahren, dass H.________ nicht sauber und auch in Drogendelikte verwickelt gewesen sei (pag. 745, Z. 275 ff.). Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht sonderlich glaubhaft wirken.