________ und einmal in seinem Geschäft etwas zusammen getrunken (pag. 746, Z. 317). Zudem ist wenig glaubhaft, dass er H.________, den er doch eigentlich überhaupt nicht richtig gekannt haben will, CHF 300.00 hätte ausleihen sollen. Ferner war die Aussage des Beschuldigten nachweislich falsch, wonach er nie mit H.________ unterwegs gewesen und mit diesem zusammen von der Polizei angehalten worden sei (pag. 746, Z. 324). Als H.________ nämlich am 10.2.2012 in Y.________ von der Polizei angehalten wurde, befand sich der Beschuldigte nachweislich auch im Auto (pag.