CHF 300.00 zu leihen. Ferner versuchte der Beschuldigte, seine Beziehung zu H.________ generell als eher oberflächlich und flüchtig darzustellen. Er meinte, dass er keinen Bezug zu H.________ habe. H.________ sei nur einmal zu ihm ins Geschäft gekommen (pag. 744, Z. 235). Er kenne ihn nicht gut (pag. 745, Z. 288). Er sei nie mit ihm in einer Bar gewesen (pag. 1468, Z. 1 f.) und sie hätten nur einmal etwas zusammen getrunken (pag. 744, Z. 241 f.). Kurze Zeit später sprach der Beschuldigte allerdings bereits von zwei Treffen – einmal hätten sie in V.________ und einmal in seinem Geschäft etwas zusammen getrunken (pag.