11 dabei, das Falschgeld vernichtet zu haben. Insgesamt sagte er aber unlogisch, ausweichend und zum Teil auch widersprüchlich aus. Es überzeugt nicht, dass er H.________ CHF 300.00 geliehen haben soll, wenn er anlässlich der Hauptverhandlung aussagte, das Delikt vom 15.5.2012 wegen Geldproblemen begangen zu haben (pag. 1466, Z. 29; pag. 1467, Z. 5). Daher ist nicht nachvollziehbar, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Tat – nur gut drei Monate bevor er Geldprobleme gehabt habe – überschüssige Mittel gehabt hätte, um H.________ CHF 300.00 zu leihen.