und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er ihn fälschlicherweise hätte beschuldigen sollen. Schliesslich spricht auch das Aussageverhalten des Beschuldigten gegen seine Version, wonach er das Falschgeld nach Erhalt vernichtet habe. Der Beschuldigte gab zwar zu, dass er von H.________ CHF 300.00 erhalten habe. Er meinte jedoch, H.________ zuvor CHF 300.00 ausgeliehen zu haben. H.________ habe ihm diesen Betrag später mittels Falschgeld zurückbezahlt. Erst zu Hause habe er bemerkt, dass es sich um falsches Geld gehandelt habe. Darum habe er dann nichts mehr mit H.________ zu tun haben wollen (pag. 745, Z. 272 ff.; pag. 1468, Z. 4 f.).