Dabei wurde K.________ von J.________ wie bereits erwähnt als damaliger Kunde, welcher mit den drei gefälschten 100er-Noten bezahlt hat, ausgeschlossen. Stimmen die Angaben von H.________, kommt als Täter nur mehr der Beschuldigte in Frage. Die Aussagen von H.________ wirken glaubhaft, zumal er sich selbst stark belastet hat, indem er meinte, dass die Herstellung gefälschter Banknoten seine Idee gewesen sei und er die Noten selber gedruckt habe (pag. 327, Z. 36 ff.). Ferner gab er den Namen des Beschuldigten nicht von sich aus bekannt (pag. 332, Z. 240 f.; pag. 334, Z. 316) und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er ihn fälschlicherweise hätte beschuldigen sollen.