Auch dies spricht dafür, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten gehandelt hat. Es wäre unwahrscheinlich, dass eine weitere Person, welche dem Beschuldigten ähnlich sieht, per Zufall zu genau drei der von H.________ gefälschten 100er-Noten gekommen wäre und diese gerade in Y.________ eingelöst hätte. Dies gilt umso mehr, als H.________ einzig den Beschuldigten und K.________, welcher den Strafbefehl wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes akzeptiert hat (vgl. pag. 354), beschuldigt hat, von ihm Falschgeld übernommen zu haben (pag. 332, Z. 209; pag. 333, Z. 274 f.). Dabei wurde K.________