___ erhalten hat, mit denjenigen überein, welche am 17.2.2012 in der G.________ Bar eingesetzt wurden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als einziger der mit dem Falschgeld in Berührung gekommenen Personen damals seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz in der Nähe von Y.________ hatte (H.________ und I.________ sowie K.________ wohnten zum fraglichen Zeitpunkt in V.________ und hatten keine ersichtlichen Berührungspunkte mit Y.________). Auch dies spricht dafür, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten gehandelt hat.