321, Nr. 5 als Beschuldigter). Insgesamt passen damit die Beschreibungen von J.________ sehr gut zum Beschuldigten. Dass sie ihn auf Vorhalt der Fotodokumentation nicht erkannt hat, erstaunt wenig, wenn man bedenkt, dass sie ihn lediglich an einem einzigen Abend an der fraglichen Bar gesehen hat und - vor allem - dass der Vorhalt der Fotozusammenstellung am 23.1.2013 und damit erst fast ein Jahr nach dem besagten Abend erfolgt ist (pag. 319 ff.).