Er war schlank, fein und nicht muskulös. Er war ca. 21 bis 24 Jahre alt. Er sprach Schweizerdeutsch» (pag. 312, Z. 14 ff.). Diese Beschreibung trifft bestens auf den Beschuldigten zu. Des Weiteren konnte J.________ die Täterschaft von K.________ eindeutig ausschliessen (pag. 312, Z. 32). Auf Vorhalt der Fotodokumentation vom 23.1.2013 wies sie auf die Ähnlichkeit der Hautfarbe und der Augenpartie zwischen dem Täter und der vorgehaltenen Person Nr. 3 hin (pag. 320, Z. 12). Person Nr. 3 der fraglichen Fotodokumentation hat denn effektiv auch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten (vgl. pag. 321, Nr. 5 als Beschuldigter).