der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): J.________, welche am Abend vom 17.2.2012 in der G.________ Bar arbeitete und den Täter bediente, welcher drei Heineken Bier à CHF 5.00 mit je einer 100er- Note bezahlte, konnte den Beschuldigten auf der Fotodokumentation vom 23.1.2013 nicht erkennen. Sie gab allerdings am 13.7.2012 eine Beschreibung des Täters ab: «Er ist relativ klein und fein gewesen. Er ist nicht grösser als 168 bis 170 cm […]. Er war ein Südländertyp eher aus dem arabischen Raum und hatte ein feines Gesicht. Schwarze kurze anliegende Haare. Er war ziemlich modisch gekleidet. Er war schlank, fein und nicht muskulös.