9. Würdigung durch die Kammer Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als dass keine direkten Beweismittel vorhanden sind, welche die Täterschaft des Beschuldigten beweisen. Es gibt allerdings zahlreiche indirekte Beweismittel bzw. Indizien, welche den Beschuldigten der Tat überführen. Die Kammer kann sich, mit nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen, vollumfänglich den stimmigen Ausführungen der Vorinstanz und der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen (vgl. pag. 1672 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): J.___