Die Alternativversion des Beschuldigten – er habe die Scheine nach Erhalt vernichtet, weil er nicht auf das Geld angewiesen gewesen sei – widerspreche ferner seinen eigenen Aussagen, wonach er ein weiteres Delikt (Brandstiftung) rund drei Monate später nur begangen habe, weil er Geld gebraucht habe. Zudem sei unglaubhaft, dass von den 12 gefälschten Banknoten gerade drei davon ihren Weg nur zufällig in die Nähe des Wohnortes des Beschuldigten gefunden hätten und von einer Person mit ähnlichem Signalement eingelöst worden seien (pag. 1749).