Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dränge sich damit die Schlussfolgerung geradezu auf, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend die drei Bier mit den drei gefälschten 100er-Banknoten bezahlt habe (pag. 1748). Die Alternativversion des Beschuldigten – er habe die Scheine nach Erhalt vernichtet, weil er nicht auf das Geld angewiesen gewesen sei – widerspreche ferner seinen eigenen Aussagen, wonach er ein weiteres Delikt (Brandstiftung) rund drei Monate später nur begangen habe, weil er Geld gebraucht habe.