9 lich gut auf den Beschuldigten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte damals in einer Nachbargemeinde von Y.________ wohnhaft gewesen sei, während H.________ und K.________ beide in V.________ zu Hause seien. Schliesslich sei der Beschuldigte nach dem fraglichen Abend auch nicht mehr im Besitz der drei gefälschten Noten gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dränge sich damit die Schlussfolgerung geradezu auf, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend die drei Bier mit den drei gefälschten 100er-Banknoten bezahlt habe (pag.