Objektive Beweismittel seien keine vorhanden. Der Schuldspruch basiere einzig auf der Seriennummer der 100er- Noten. Dieser Umstand alleine genüge aber nicht, um den Beschuldigten zu verurteilen (pag. 1734). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass zwar kein direkter Beweis, jedoch genügend Indizien für den Schuldspruch vorhanden seien. Der Beschuldigte habe mehrfach zugegeben, von H.________ drei gefälschte 100er-Noten erhalten zu haben. Dies habe auch H.________ bestätigt. Es seien nur etwa 12 Exemplare der Noten gedruckt worden.