8. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Insgesamt habe der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt und es sei auf seine Version abzustellen, zumal diese nicht widerlegt werden könne. Er habe stets beteuert, die fraglichen 100er-Noten nach Erhalt eigenhändig vernichtet zu haben. Die Zeugin L.________ [recte: J.________] habe den Beschuldigten auf der Fotodokumentation nicht erkannt und aus den Aussagen von H.________ würden keine Beweise gegen den Beschuldigten resultieren. Objektive Beweismittel seien keine vorhanden.