7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass H.________ die fraglichen 100er-Noten mit der Seriennummer «________» gedruckt hat und dass der Beschuldigte drei dieser gefälschten 100er-Noten von H.________ übernommen hat. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte am 17.2.2012 die G.________ Bar in Y.________ besucht und dort drei Bier à CHF 5.00 mit je einer dieser gefälschten 100er-Noten bezahlt haben soll (pag. 1672, S. 15 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel als erstellt (pag.