Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden, einschliesslich der Drogenmenge im Fall von Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich, nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Bezug, zumal die diesbezüglich ausgesprochene Geldstrafe noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung