4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3.12.2015 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Rechtskräftig sind die Einstellungen (Ziff. D.I. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1574 f.), die Freisprüche (Ziff. D.II. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1575), die Schuldsprüche wegen Brandstiftung, Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. D.III.1 f., Ziff. D.III.4 f. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1575), die Regelungen betreffend Widerrufsverfahren (Ziff.