3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend total CHF 4‘000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 03.01.2012; 3.2 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Im Weiteren sei zu verfügen: 4.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).