1.5 der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 03.01.2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, A.________ aber verwarnt und die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert wurde. 1.6 die beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile (Elektroschockgerät, Schreckschusspistole, diverse Munition zur Schreckschusspistole, Magazin für Pistole und Wurfstern) eingezogen wurden. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen des in Umlaufsetzen falschen Geldes, begangen am 17.02.2012 in Y.________.