II. Die ausgesprochene Geldstrafe gemäss Ziff. V/2 des Urteilsdispositivs sei um 40 Tagessätze auf 10 Tagessätze zu CHF 80.00, total ausmachend CHF 800.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.1.2012, zu reduzieren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 1745 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 03.12.2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1.1 das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen