5 I. Der Berufungsführer sei freizusprechen: von der Anschuldigung des in Umlaufsetzen falschen Geldes, angeblich begangen am 17.2.2012 in Y.________, unter Ausscheidung der auf diesen Freispruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten an den Berufungsführer.