1713 f.). Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschat mit Schreiben vom 14.7.2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (pag. 1717) und sich der Beschuldigte nicht vernehmen liess, ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 1718 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 29.8.2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1733 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 29.9.2016 Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 1744 ff.). Mit Verfügung vom 3.11.2016 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 1755 f.), nachdem Rechtsanwalt B.__