1704 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11.7.2016 auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1712). Mit Verfügung vom 12.7.2016 wurden die Parteien angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden sind. Die Parteien wurden darüber informiert, dass ohne ihren Gegenbericht das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren angenommen werde (pag. 1713 f.).