1583). Mit Berufungserklärung vom 7.7.2016 bestätigte der Beschuldigte die Beschränkung der Berufung auf den Schuldspruch wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes und die damit zusammenhängende Geldstrafe. Er beantragte einen Freispruch von der Anschuldigung des in Umlaufsetzen falschen Geldes, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 800.00, die Auferlegung der diesen Freispruch betreffenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die diesbezüglichen Verteidigungskosten (pag. 1704 ff.).