A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘790.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). F. WEITERE VERFÜGUNGEN Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile (diverse Patronen 9mm / Luger, 1 Messer, 1 Elektroschockgerät, 1 Schreckschusspistole, diverse Munition zu Schreckschusspistole, Magazin zu Pistole, Wurfstern) sowie die 2 Autoschlüssel BMW X 5 werden zur Vernichtung eingezogen. 2. […]