in Anwendung der Art. 1, 19a BetmG; 4 Abs. 1 lit. d + e, 5 Abs. 1 lit. d + e, 33 Abs. 1 lit. a WG; 22 Abs. 1, 25, 34 Abs. 1 + 2, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 + 2, 51, 106, 146 Abs. 1, 221 Abs. 1, 242 Abs. 1, 333 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 36 Tagen wird im Umfang von 36 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.