Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 217+218 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, alias AA.________, a.v.d. Rechtsanwalt B.________, Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Brandstiftung, versuchter Betrug, in Umlaufsetzen falschen Gel- des etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 3. Dezember 2015 (PEN 15 143) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 3.12.2015 Folgendes (pag. 1568 ff.): A. […] D. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2012 bis 03.12.2012 in X.________ und anderswo durch Konsum von Marihuana; 2. Hehlerei, angeblich begangen Ende 2011 / Anfangs 2012 in V.________, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten. II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. des Ueberlassens eines PW einer Person, welche nicht im Besitz des erforderlichen Füh- rerausweises ist, angeblich begangen im Jahr 2010 in Y.________, 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen von Ende 2011 / Anfangs 2012 bis am 28.06.2012 durch Aufbewahren eines Pistolenmagazins in X.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten, bestehend aus Auslagen von CHF 200.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 200.00 ausgerichtet. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Brandstiftung, begangen am 15.05.2012 in W.________; 2. der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, begangen am 15.05.2012 in Z.________ und W.________; 3. des in Umlaufsetzen falschen Geldes, begangen am 17.02.2012 in Y.________; 4. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen von Ende 2011/ Anfangs 2012 bis 28.06.2012 wie folgt: 4.1. durch Kauf eines Elektroschockgeräts in V.________ und anschliessendes Aufbewahren desselben in X.________; 4.2. durch Besitz und Aufbewahren eines Wurfsterns in X.________; 2 5. der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen in der Zeit von 04.12.2012 bis Oktober 2013 in X.________ und anderswo durch Konsum von Marihuana. IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 03.01.2012 für ei- ne Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wider- rufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. V. A.________ wird in Anwendung der Art. 1, 19a BetmG; 4 Abs. 1 lit. d + e, 5 Abs. 1 lit. d + e, 33 Abs. 1 lit. a WG; 22 Abs. 1, 25, 34 Abs. 1 + 2, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 + 2, 51, 106, 146 Abs. 1, 221 Abs. 1, 242 Abs. 1, 333 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 36 Tagen wird im Umfang von 36 Tagen auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4‘000.00, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 03.01.2012. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9‘350.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15‘906.95, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘256.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 10‘436.25). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Anteil Kosten der Untersuchung CHF 6250.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3100.00 Total CHF 9350.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 14820.70 Anteil Auslagen der Untersuchung CHF 711.25 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 375.00 Total CHF 15906.95 3 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 23‘756.95 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 8‘936.25). E. AMTLICHE ENTSCHÄDIGUNGEN / VOLLES HONORAR 1. […] 4. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 51.68 200.00 CHF 10'335.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'352.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'687.20 CHF 1'095.00 Auslagen ohne MWST CHF 38.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'820.70 volles Honorar CHF 12'918.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3'352.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'270.95 CHF 1'301.70 Auslagen ohne MWSt CHF 38.50 Total CHF 17'611.15 nachforderbarer Betrag CHF 2'790.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14‘820.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘790.45 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). F. WEITERE VERFÜGUNGEN Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile (diverse Patronen 9mm / Luger, 1 Mes- ser, 1 Elektroschockgerät, 1 Schreckschusspistole, diverse Munition zu Schreckschusspistole, Magazin zu Pistole, Wurfstern) sowie die 2 Autoschlüssel BMW X 5 werden zur Vernichtung eingezogen. 2. […] 9. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von AA.________ bzw. A.________ (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 10. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über AA.________ bzw. A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 4 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 3.12.2015 meldete A.________ alias AA.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 14.12.2015 frist- und formgerecht die Berufung begrenzt auf den Schuldspruch wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie auf die (unbe- dingte) Geldstrafe an (pag. 1583). Mit Berufungserklärung vom 7.7.2016 bestätigte der Beschuldigte die Beschrän- kung der Berufung auf den Schuldspruch wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes und die damit zusammenhängende Geldstrafe. Er beantragte einen Freispruch von der Anschuldigung des in Umlaufsetzen falschen Geldes, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 800.00, die Auf- erlegung der diesen Freispruch betreffenden erst- und oberinstanzlichen Verfah- renskosten an den Kanton Bern sowie die Ausrichtung einer angemessenen Ent- schädigung für die diesbezüglichen Verteidigungskosten (pag. 1704 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11.7.2016 auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1712). Mit Verfügung vom 12.7.2016 wurden die Parteien angefragt, ob sie mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden sind. Die Parteien wurden darüber informiert, dass ohne ihren Gegenbericht das Einverständnis zum schriftli- chen Verfahren angenommen werde (pag. 1713 f.). Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschat mit Schreiben vom 14.7.2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (pag. 1717) und sich der Beschuldigte nicht vernehmen liess, ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 1718 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 29.8.2016 die schriftliche Berufungsbegrün- dung ein (pag. 1733 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 29.9.2016 Stel- lung zum Berufungsverfahren (pag. 1744 ff.). Mit Verfügung vom 3.11.2016 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen er- achtet (pag. 1755 f.), nachdem Rechtsanwalt B.________ am 2.11.2016 auf die Einreichung einer Replik verzichtete (pag. 1753). Nach Aufforderung durch die Verfahrensleitung (pag. 1756) reichte Rechtsanwalt B.________ am 21.11.2016 seine Honorarnote ein (pag. 1758 ff.). Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 17.8.2016 (pag. 1729 f.) sowie der Leumundsbericht vom 9.8.2016 (pag. 1723 ff.; pag. 1732) eingeholt. 3. Anträge der Parteien In der Berufungserklärung vom 7.7.2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag seines Klienten die nachfolgenden Anträge (pag. 1706): 5 I. Der Berufungsführer sei freizusprechen: von der Anschuldigung des in Umlaufsetzen falschen Geldes, angeblich begangen am 17.2.2012 in Y.________, unter Ausscheidung der auf diesen Freispruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten an den Berufungsführer. II. Die ausgesprochene Geldstrafe gemäss Ziff. V/2 des Urteilsdispositivs sei um 40 Tagessätze auf 10 Tagessätze zu CHF 80.00, total ausmachend CHF 800.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.1.2012, zu reduzieren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 1745 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 03.12.2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1.1 das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen 1.1.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2012 bis 03.12.2012 in X.________ und anderswo durch Kon- sum von Marihuana; 1.1.2 Hehlerei, angeblich begangen Ende 2011 / Anfang 2012 in V.________; 1.2 A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.2.1 des Überlassens eines PW einer Person, welche nicht im Besitz des erforderlichen Führerausweises ist, angeblich begangen im Jahr 2010 in Y.________; 1.2.2 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen von Ende 2011 / Anfang 2012 bis am 28.06.2012 durch Aufbewahren eines Pistolenmagazins in X.________; 1.3 A.________ schuldig gesprochen wurde 1.3.1 der Brandstiftung, begangen am 15.05.2012 in W.________; 1.3.2 der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, begangen am 15.05.2012 in Z.________ und W.________; 1.3.3 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen von Ende 2011 / Anfang 2012 bis 28.06.2012 wie folgt: 1.3.3.1 durch Kauf eines Elektroschockgeräts in V.________ und anschliessendes Aufbewahren desselben in X.________; 1.3.3.2 durch Besitz und Aufbewahren eines Wurfsterns in X.________; 1.3.4 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 04.12.2012 bis Oktober 2013 in X.________ und anderswo durch Konsum von Marihuana; 1.4 A.________ verurteilt wurde 6 1.4.1 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungshaft von 36 Tagen. 1.4.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen). 1.5 der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 03.01.2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht wi- derrufen wurde, A.________ aber verwarnt und die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert wur- de. 1.6 die beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile (Elektroschockgerät, Schreck- schusspistole, diverse Munition zur Schreckschusspistole, Magazin für Pistole und Wurfs- tern) eingezogen wurden. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen des in Umlaufsetzen falschen Geldes, begangen am 17.02.2012 in Y.________. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend total CHF 4‘000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 03.01.2012; 3.2 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Im Weiteren sei zu verfügen: 4.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.2 Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von AA.________ bzw. A.________ (PCN-Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4.3 Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der über AA.________ bzw. A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3.12.2015 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Rechtskräftig sind die Einstellungen (Ziff. D.I. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1574 f.), die Freisprüche (Ziff. D.II. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1575), die Schuldsprüche wegen Brandstiftung, Gehilfenschaft zum versuch- ten Betrug, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. D.III.1 f., Ziff. D.III.4 f. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1575), die Regelungen betreffend Widerrufsverfahren (Ziff. D.IV. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1576), die Verurteilung zu einer Freiheits- strafe und zur Übertretungsbusse (Ziff. D.V.1 und D.V.3 des erstinstanzlichen Dis- positivs, pag. 1576) sowie die Verfügung betreffend Einziehung der Waffen und Waffenbestandteile (Ziff. F.1. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1579). Sämtli- 7 che die anderen drei Beschuldigten (C.________, D.________, F.________) be- treffenden Punkte sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, zumal diese keine Be- rufung angemeldet haben. Die Kammer hat im vorliegenden Verfahren damit nur noch über den Schuldspruch wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie der damit zusammenhängenden Strafe, den Verfahrenskosten und der amtlichen Entschädigung zu befinden. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der re- formatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurtei- lung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Be- rufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden, einschliesslich der Drogenmenge im Fall von Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich, nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Bezug, zumal die diesbezüglich ausgesprochene Geldstrafe noch nicht in Rechtskraft er- wachsen ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift Oberinstanzlich einzig angefochten ist der Anklagepunkt des in Umlaufsetzen fal- schen Geldes. In der Anklageschrift vom 22.5.2015 wird dem Beschuldigten dies- bezüglich Folgendes zur Last gelegt (pag. 1315): 3. In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), begangen am 17.02.2012 in Y.________, indem AA.________ drei Mal mit einer gefälschten 100er Note in der G.________ Bar an der U.________(Strasse) in Y.________ ein Heineken Bier à CHF 5.00 bezahlte und jeweils CHF 95.00 Rückgeld erhielt und so CHF 300.00 Falsch- geld in Umlauf brachte, welches durch H.________, I.________ (sep. Verfahren) und evtl. weite- ren Personen hergestellt worden war. 6. Beweismittel In Bezug auf den Sachverhalt des in Umlaufsetzen falschen Geldes liegen der Kammer verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Be- schuldigten (pag. 707 ff.; pag. 714 ff.; pag. 720 ff.; pag. 732 ff.; pag. 737 ff.; pag. 1464 ff.), von J.________ (pag. 311 ff.; pag. 319 ff.), H.________ (pag. 323 ff.; pag. 326 ff.; pag. 1163.3 ff.), K.________ (pag. 344 ff.) und I.________ (pag. 1163.40 ff.) vor. Als objektive Beweismittel befinden sich in den Akten insbesondere der Ermitt- lungsrapport vom 18.9.2012 (pag. 293 ff.), der Berichtsrapport vom 11.3.2013 8 (pag. 299 ff.; pag. 369 ff.), die Strafanzeige vom 9.5.2012 (pag. 306 ff.; pag. 372 ff.), der Strafantrag vom 7.5.2012 (pag. 309), die Kopie der gefälschten Banknoten (pag. 310), der Pass des Beschuldigten (pag. 338 ff.), der Strafbefehl von K.________ vom 21.3.2013 (pag. 354 f.), die Strafanzeige vom 7.3.2012 (pag. 356 ff.; pag. 1010 ff.), das Protokoll der Hauptverhandlung und das Urteil in Sachen H.________ (pag. 1163.43 ff.; pag. 1163.47 ff.). 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass H.________ die fraglichen 100er-Noten mit der Seriennum- mer «________» gedruckt hat und dass der Beschuldigte drei dieser gefälschten 100er-Noten von H.________ übernommen hat. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte am 17.2.2012 die G.________ Bar in Y.________ besucht und dort drei Bier à CHF 5.00 mit je einer dieser gefälschten 100er-Noten bezahlt haben soll (pag. 1672, S. 15 der erstinstanzlichen Entscheid- begründung). Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel als erstellt (pag. 1674, S. 17 der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung). 8. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Insgesamt habe der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt und es sei auf sei- ne Version abzustellen, zumal diese nicht widerlegt werden könne. Er habe stets beteuert, die fraglichen 100er-Noten nach Erhalt eigenhändig vernichtet zu haben. Die Zeugin L.________ [recte: J.________] habe den Beschuldigten auf der Foto- dokumentation nicht erkannt und aus den Aussagen von H.________ würden keine Beweise gegen den Beschuldigten resultieren. Objektive Beweismittel seien keine vorhanden. Der Schuldspruch basiere einzig auf der Seriennummer der 100er- Noten. Dieser Umstand alleine genüge aber nicht, um den Beschuldigten zu verur- teilen (pag. 1734). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass zwar kein direkter Beweis, jedoch genügend Indizien für den Schuldspruch vorhanden seien. Der Beschuldigte habe mehrfach zugegeben, von H.________ drei gefälschte 100er-Noten erhalten zu haben. Dies habe auch H.________ bestätigt. Es seien nur etwa 12 Exemplare der Noten gedruckt worden. H.________ selber habe die Noten nie in Umlauf gebracht und sie nur an zwei Personen weitergegeben – an K.________ und an den Be- schuldigten. Der Beschuldigte sei also vor dem fraglichen Abend in der G.________ Bar im Besitz von drei der wenigen gefälschten 100er-Noten aus der Produktion von H.________ gewesen (pag. 1747). Am 17.2.2012 seien in der G.________ Bar drei Bier à CHF 5.00 mit je einer dieser gefälschten 100er Noten bezahlt worden. Sie hätten entsprechend die gleiche Seriennummer aufgewiesen wie jene aus der Produktion von H.________. Die Anzahl der eingelösten Scheine entspreche der Anzahl, die sich im Besitz des Beschuldigten befunden habe. J.________, welche den Kunden damals in der Bar bedient habe, habe den Be- schuldigten zwar nicht erkannt, aber ihr Beschrieb des Täters passe ausserordent- 9 lich gut auf den Beschuldigten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte damals in ei- ner Nachbargemeinde von Y.________ wohnhaft gewesen sei, während H.________ und K.________ beide in V.________ zu Hause seien. Schliesslich sei der Beschuldigte nach dem fraglichen Abend auch nicht mehr im Besitz der drei gefälschten Noten gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dränge sich damit die Schlussfolgerung geradezu auf, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend die drei Bier mit den drei gefälschten 100er-Banknoten bezahlt habe (pag. 1748). Die Alternativversion des Beschuldigten – er habe die Scheine nach Erhalt vernichtet, weil er nicht auf das Geld angewiesen gewesen sei – widerspre- che ferner seinen eigenen Aussagen, wonach er ein weiteres Delikt (Brandstiftung) rund drei Monate später nur begangen habe, weil er Geld gebraucht habe. Zudem sei unglaubhaft, dass von den 12 gefälschten Banknoten gerade drei davon ihren Weg nur zufällig in die Nähe des Wohnortes des Beschuldigten gefunden hätten und von einer Person mit ähnlichem Signalement eingelöst worden seien (pag. 1749). 9. Würdigung durch die Kammer Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als dass keine di- rekten Beweismittel vorhanden sind, welche die Täterschaft des Beschuldigten be- weisen. Es gibt allerdings zahlreiche indirekte Beweismittel bzw. Indizien, welche den Beschuldigten der Tat überführen. Die Kammer kann sich, mit nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen, vollumfänglich den stimmigen Ausführungen der Vorinstanz und der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen (vgl. pag. 1672 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): J.________, welche am Abend vom 17.2.2012 in der G.________ Bar arbeitete und den Täter bediente, welcher drei Heineken Bier à CHF 5.00 mit je einer 100er- Note bezahlte, konnte den Beschuldigten auf der Fotodokumentation vom 23.1.2013 nicht erkennen. Sie gab allerdings am 13.7.2012 eine Beschreibung des Täters ab: «Er ist relativ klein und fein gewesen. Er ist nicht grösser als 168 bis 170 cm […]. Er war ein Südländertyp eher aus dem arabischen Raum und hatte ein fei- nes Gesicht. Schwarze kurze anliegende Haare. Er war ziemlich modisch geklei- det. Er war schlank, fein und nicht muskulös. Er war ca. 21 bis 24 Jahre alt. Er sprach Schweizerdeutsch» (pag. 312, Z. 14 ff.). Diese Beschreibung trifft bestens auf den Beschuldigten zu. Des Weiteren konnte J.________ die Täterschaft von K.________ eindeutig ausschliessen (pag. 312, Z. 32). Auf Vorhalt der Fotodoku- mentation vom 23.1.2013 wies sie auf die Ähnlichkeit der Hautfarbe und der Au- genpartie zwischen dem Täter und der vorgehaltenen Person Nr. 3 hin (pag. 320, Z. 12). Person Nr. 3 der fraglichen Fotodokumentation hat denn effektiv auch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten (vgl. pag. 321, Nr. 5 als Beschuldigter). Insgesamt passen damit die Beschreibungen von J.________ sehr gut zum Be- schuldigten. Dass sie ihn auf Vorhalt der Fotodokumentation nicht erkannt hat, er- staunt wenig, wenn man bedenkt, dass sie ihn lediglich an einem einzigen Abend an der fraglichen Bar gesehen hat und - vor allem - dass der Vorhalt der Fotozu- sammenstellung am 23.1.2013 und damit erst fast ein Jahr nach dem besagten Abend erfolgt ist (pag. 319 ff.). 10 Die Aussagen von H.________ können zum Kerngeschehen des Vorwurfs gegen den Beschuldigten nichts beitragen. Dass er dem Beschuldigten drei gefälschte 100er-Banknoten übergeben hat, ist unbestritten. Aus der Produktion von H.________ konnten mehrere 200er- und 100er-Noten sichergestellt werden. Die sichergestellten 100er-Noten wiesen alle die Seriennummer «________» auf (pag. 294). Die gleiche Seriennummer befand sich bekanntlich auch auf den in der G.________ Bar abgesetzten Noten (vgl. pag. 310). Damit stammen die am 17.2.2012 in der G.________ Bar in Umlauf gesetzten 100er-Noten mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der Produktion von H.________. H.________ stellte von der fraglichen 100er-Note lediglich etwa 12 Stück her (pag. 329, Z. 132), wobei sechs dieser Noten sichergestellt werden konnten (pag. 294). H.________ selber habe die Noten nie eingesetzt (pag. 330, Z. 151). Von den übrigen sechs gefälschten Noten waren vor dem 17.2.2012 drei Stück im Besitz des Beschuldigten. Damit stimmen die Anzahl und die Seriennummer der Banknoten, welche der Beschuldigte von H.________ erhalten hat, mit denjenigen überein, welche am 17.2.2012 in der G.________ Bar eingesetzt wurden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als einziger der mit dem Falschgeld in Berührung gekommenen Personen damals seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz in der Nähe von Y.________ hatte (H.________ und I.________ sowie K.________ wohnten zum fraglichen Zeitpunkt in V.________ und hatten keine ersichtlichen Berührungspunk- te mit Y.________). Auch dies spricht dafür, dass es sich beim Täter um den Be- schuldigten gehandelt hat. Es wäre unwahrscheinlich, dass eine weitere Person, welche dem Beschuldigten ähnlich sieht, per Zufall zu genau drei der von H.________ gefälschten 100er-Noten gekommen wäre und diese gerade in Y.________ eingelöst hätte. Dies gilt umso mehr, als H.________ einzig den Be- schuldigten und K.________, welcher den Strafbefehl wegen in Umlaufsetzen fal- schen Geldes akzeptiert hat (vgl. pag. 354), beschuldigt hat, von ihm Falschgeld übernommen zu haben (pag. 332, Z. 209; pag. 333, Z. 274 f.). Dabei wurde K.________ von J.________ wie bereits erwähnt als damaliger Kunde, welcher mit den drei gefälschten 100er-Noten bezahlt hat, ausgeschlossen. Stimmen die An- gaben von H.________, kommt als Täter nur mehr der Beschuldigte in Frage. Die Aussagen von H.________ wirken glaubhaft, zumal er sich selbst stark belastet hat, indem er meinte, dass die Herstellung gefälschter Banknoten seine Idee ge- wesen sei und er die Noten selber gedruckt habe (pag. 327, Z. 36 ff.). Ferner gab er den Namen des Beschuldigten nicht von sich aus bekannt (pag. 332, Z. 240 f.; pag. 334, Z. 316) und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er ihn fälsch- licherweise hätte beschuldigen sollen. Schliesslich spricht auch das Aussageverhalten des Beschuldigten gegen seine Version, wonach er das Falschgeld nach Erhalt vernichtet habe. Der Beschuldigte gab zwar zu, dass er von H.________ CHF 300.00 erhalten habe. Er meinte je- doch, H.________ zuvor CHF 300.00 ausgeliehen zu haben. H.________ habe ihm diesen Betrag später mittels Falschgeld zurückbezahlt. Erst zu Hause habe er bemerkt, dass es sich um falsches Geld gehandelt habe. Darum habe er dann nichts mehr mit H.________ zu tun haben wollen (pag. 745, Z. 272 ff.; pag. 1468, Z. 4 f.). Er habe das fragliche Geld vernichtet (pag. 745, Z. 298; pag. 1468, Z. 9). Die Aussagen des Beschuldigten sind wenig überzeugend. Zwar blieb er konstant 11 dabei, das Falschgeld vernichtet zu haben. Insgesamt sagte er aber unlogisch, ausweichend und zum Teil auch widersprüchlich aus. Es überzeugt nicht, dass er H.________ CHF 300.00 geliehen haben soll, wenn er anlässlich der Hauptver- handlung aussagte, das Delikt vom 15.5.2012 wegen Geldproblemen begangen zu haben (pag. 1466, Z. 29; pag. 1467, Z. 5). Daher ist nicht nachvollziehbar, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Tat – nur gut drei Monate bevor er Geldprobleme ge- habt habe – überschüssige Mittel gehabt hätte, um H.________ CHF 300.00 zu leihen. Ferner versuchte der Beschuldigte, seine Beziehung zu H.________ gene- rell als eher oberflächlich und flüchtig darzustellen. Er meinte, dass er keinen Be- zug zu H.________ habe. H.________ sei nur einmal zu ihm ins Geschäft gekom- men (pag. 744, Z. 235). Er kenne ihn nicht gut (pag. 745, Z. 288). Er sei nie mit ihm in einer Bar gewesen (pag. 1468, Z. 1 f.) und sie hätten nur einmal etwas zusam- men getrunken (pag. 744, Z. 241 f.). Kurze Zeit später sprach der Beschuldigte al- lerdings bereits von zwei Treffen – einmal hätten sie in V.________ und einmal in seinem Geschäft etwas zusammen getrunken (pag. 746, Z. 317). Zudem ist wenig glaubhaft, dass er H.________, den er doch eigentlich überhaupt nicht richtig ge- kannt haben will, CHF 300.00 hätte ausleihen sollen. Ferner war die Aussage des Beschuldigten nachweislich falsch, wonach er nie mit H.________ unterwegs ge- wesen und mit diesem zusammen von der Polizei angehalten worden sei (pag. 746, Z. 324). Als H.________ nämlich am 10.2.2012 in Y.________ von der Polizei angehalten wurde, befand sich der Beschuldigte nachweislich auch im Auto (pag. 356 f.). Der Beschuldigte versuchte zudem, H.________ in ein schlechtes Licht zu stellen, indem er aussagte, er habe von Kollegen erfahren, dass H.________ nicht sauber und auch in Drogendelikte verwickelt gewesen sei (pag. 745, Z. 275 ff.). Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass die Aussa- gen des Beschuldigten nicht sonderlich glaubhaft wirken. Unter Berücksichtigung sämtlicher erwähnter Fakten und Indizien hat auch die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 17.2.2012 in der G.________ Bar in Y.________ drei Heineken Bier à CHF 5.00 mit je einer ge- fälschten 100er-Note bezahlt und jeweils ein Rückgeld von CHF 95.00 erhalten hat. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt damit als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 10. In Umlaufsetzen falschen Geldes nach Art. 242 Abs. 1 StGB In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung von Art. 242 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1681 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte gab J.________ in der G.________ Bar am 17.2.2012 drei ge- fälschte 100er-Noten zur Bezahlung seiner Getränke, ohne dass Letztere über den Fälschungscharakter der Noten informiert gewesen wäre. Indem sie die fraglichen Noten gutgläubig entgegennahm und dem Beschuldigten pro Bier CHF 95.00 Rückgeld gab, wurde das Falschgeld als echt in Umlauf gesetzt. Der Beschuldigte wusste von den Fälschungen und wollte diese dennoch in Umlauf bringen bzw. er- 12 wirken, dass sie als echt entgegengenommen werden. Er handelte damit vorsätz- lich und es hat ein Schuldspruch betreffend des in Umlaufsetzen falschen Geldes zu erfolgen. 11. Rechtskräftige Delikte Die rechtliche Würdigung der weiteren Delikte, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist, blieb unangefochten. Es kann auch hier integral auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1675 ff., S. 18 ff. sowie pag. 1682 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung 12. Allgemeines Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung und zur teil- weisen retrospektiven Konkurrenz kann wiederum auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1685 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Entscheid- begründung). Aufgrund der bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse steht oberinstanzlich für die Strafzumessung einzig die auszusprechende Geldstrafe für das in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und für den ebenfalls bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes; WG, SR 514.54) zur Diskussion. Beide Delikte werden mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 242 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 WG). Wegen des Ver- schlechterungsverbotes ist die Kammer einerseits an die Aussprechung einer Geldstrafe und andererseits an die maximale Höhe von 50 Tagesätzen gebunden. Das in Umlaufsetzen falschen Geldes stellt vorliegend die schwerere Tat dar (vgl. pag. 1691, S. 34 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen und diese anschliessend in Anwendung des Aspe- rationsprinzips für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu er- höhen ist. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 3.1.2012 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren trotz Füh- rerausweisentzug, Führen eines Personenwagens mit Anhänger ohne Führeraus- weis, mehrfacher einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln sowie wegen mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu CHF 70.00, davon 40 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Die hier zur Diskussion stehende Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde Ende 2011/Anfang 2012 bis zum 28.6.2012 begangen (pag. 1575) und könnte damit grundsätzlich in teil- weiser retrospektiver Konkurrenz zu den Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) stehen. Die Kammer verzichtet auf die Ausfäl- lung einer teilweisen Zusatzstrafe, zumal sich der ungefähre Deliktsbeginn von En- de 2011/ Anfang 2012 auf die vage Aussage des Beschuldigten stützt, wonach er die Waffen vor zirka fünf (Februar 2012) bis sieben Monaten (Dezember 2011) er- 13 worben habe (Einvernahme vom 29.6.2012; pag. 717, Z. 111). Der exakte Zeit- punkt des Erwerbs der Waffen konnte somit nicht festgestellt werden. Damit ist un- klar, ob überhaupt ein Fall der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt, wes- halb auf die Ausfällung einer Teilzusatzstrafe verzichtet wird, zumal eine allenfalls vor dem 3.1.2012 beginnende Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezüglich Strafzumessung ohnehin kaum ins Gewicht fiele. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- möglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt ge- blieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 13. Einsatzstrafe für das in Umlaufsetzen falschen Geldes Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des in Umlaufsetzen falschen Geldes ist die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. das allgemeine Vertrauen in die Sicherheit des Geldverkehrs als Rechtsgut (MEILI/KELLER, in BSK StGB, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Vor Art. 240). Vom Beschuldigten wurde lediglich Geld im Wert von CHF 300.00 in Umlauf gebracht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit vergleichswei- se sehr gering. Der Beschuldigte ging relativ simpel vor, indem er in einer Bar drei Mal nacheinan- der ein Bier à CHF 5.00 mit einer gefälschten 100er Note bezahlte. Die Tat beging er an einem einzigen Abend. Es war weder eine besondere Planung noch eine spezielle Vorbereitung zur Durchführung der Tat notwendig. Er konnte die Tat rela- tiv einfach, ohne besonderen Aufwand begehen. Insgesamt ist damit von einem ob- jektiven Tatverschulden im sehr leichten Bereich auszugehen. Betreffend das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er handelte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven. Zusammenfassend liegt das Tatverschulden im leichten Bereich. Eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten erachtet auch die Kammer als angemessen (vgl. pag. 1691 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 14. Asperation für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Der Beschuldigte kaufte ein Elektroschockgerät und kam in den Besitz eines Wurfsterns und bewahrte beide 14 Waffen während gut sechs Monaten auf (Ende 2011/Anfang 2012 bis 28.6.2012). Gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für den Erwerb und den Besitz von einer/einem «Messer/Dolch/Schlaggerät/Elektroschockgerät/Waffe, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuscht», eine Strafe von je 10 Strafeinheiten auszufäl- len. Bei jeder weiteren Waffe sei die Normstrafe um jeweils 1/4 zu erhöhen (S. 52 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Zwar hat der Beschuldigte die beiden Waf- fen soweit bekannt nie eingesetzt, doch fällt ins Gewicht, dass er sich zwei Mal verbotene Waffen beschafft bzw. zwei verschiedene Waffen aufbewahrt hat. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. dessen Gefährdung ist dennoch im leichten Bereich anzusiedeln. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung: Der Beschuldigte ist weder be- sonders heimtückisch noch professionell vorgegangen. Er hat das Elektroschock- gerät auf einem Flohmarkt gekauft und den Wurfstern in einem Auto gefunden. An- schliessend bewahrte er die beiden Waffen bei sich zu Hause auf. Dabei musste der Beschuldigte weder besondere kriminelle Energie aufwenden noch benötigte sein Vorgehen eine vorgängige Planung. Auch das objektive Tatverschulden ist damit im leichten Bereich anzusiedeln. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Seine Erklärung, dass er den Wurfstern nur behalten habe, damit er nicht in falsche Hände gerate, ist unbehelflich. Warum er das Elektroschockgerät gekauft hat, ist ungeklärt. Das subjektive Tatverschulden ändert an der zuvor vorgenommenen Bewertung der Tat nichts. Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer daher eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Praxis- gemäss sind 2/3 der Strafe, ausmachend 10 Strafeinheiten, zu asperieren. 15. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 1693 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): 8.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte A.________ ist irakischer Staatsangehöriger. Er kam 1997 in die Schweiz und wuchs zusammen mit einem Bruder und einer Schwester bei seinen Eltern auf. Zurzeit lebt er mit sei- nem jüngeren Bruder in einer Wohngemeinschaft. Seine Mutter und seine Schwester leben im Irak, wobei der Vater nun zu ihnen gereist sei, um sie auch in die Schweiz zu holen. A.________ hat eine Anlehre bei M.________ in V.________ erfolgreich abgeschlossen. Zurzeit arbeitet er bei einer Si- cherheitsfirma, wird aber in Kürze zusätzlich bei der N.________ eine Stelle als Asylbetreuer antre- ten, wo er in der Probezeit von drei Monaten 60 % und danach 100 % arbeiten wird. Er wird ein Brut- toeinkommen von monatlich CHF 3‘600.00 (12x jährlich) erzielen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Seine Schulden belaufen sich auf ca. CHF 20‘000.00 (pag. 1464 f.). A.________ hat mehrere Vorstrafen aus den Jahren 2008, 2009 und 2012, welche ausschliesslich Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz betref- fen (pag. 1409 f.). Entsprechend wurde er je zu einer bedingten, teilbedingten und unbedingten Geldstrafe von 40-100 Tagessätzen nebst Bussen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 verurteilt. Auch 15 wenn die Vorstrafen (mit Ausnahme der Betäubungsmittelgesetzübertretungen) nicht einschlägig sind, haben sie eine straferhöhende Wirkung. 8.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Brandstiftung und den versuchten Betrug zu Beginn be- stritten (pag. 707 ff.). In Bezug auf die Waffen war er hingegen von Anfang an geständig (pag. 712), wobei ihm aufgrund des Fundortes der Waffen nichts anderes übrig geblieben ist. Während der Zeit in der Untersuchungshaft hat sich A.________ sodann entschlossen, auch in Bezug auf den Fahrzeug- brand ein Geständnis abzulegen, welches vorerst allerdings nicht vollständig gewesen ist, da er wohl in erster Linie den Beschuldigten F.________ schützen wollte (pag. 721 ff.). Bis zur Hauptverhand- lung war der Beschuldigte mit Ausnahme des Delikts betreffend in Umlaufsetzen falschen Geldes und mit Einschränkung bei der SVG-Widerhandlung und beim versuchten Betrug geständig, wobei er sei- ne Rolle beim Fahrzeugbrand bis zuletzt klein zu reden versucht hat (pag. 1466, Z. 16-21). Aufrichtige Reue und Einsicht sind bis am Schluss nicht wirklich erkennbar gewesen. Es kann daher unter die- sem Titel keine eigentliche Strafreduktion erfolgen. 8.3. Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte A.________ lebt in einer Beziehung und will in naher Zukunft heiraten und eine Fa- milie gründen (pag. 1465, Z. 31). A.________ hat zwar Schulden, er geht aber bereits einer Teilzei- terwerbstätigkeit nach und hat Aussicht auf eine Vollzeitanstellung. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist aufgrund des Gesagten nicht auszumachen. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Der Beschuldigte hat gegenü- ber der Polizei die Aussage zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ver- weigert, weshalb der Kammer keine neuen Informationen vorliegen (pag. 1723 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug vom 10.8.2016 ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte nach wie vor verschuldet ist (pag. 1725 ff.) und bezüglich dem Verhalten nach der Tat und im laufenden Strafverfahren bleibt festzuhalten, dass der Be- schuldigte nicht erneut straffällig wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 17.8.2016, pag. 1729 f.). In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz wirken sich die Täter- komponenten aufgrund der Vorstrafen straferhöhend aus. Der Beschuldigte delin- quierte unmittelbar nach Eröffnung des Strafbefehls vom 3.1.2012 erneut und mehrfach. Zudem sind die Vorstrafen betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig. Auch die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 10 Strafeinheiten als angemessen. Damit beträgt die Gesamtstrafe ins- gesamt 50 Strafeinheiten bzw. 50 Tagessätze Geldstrafe. 16. Konkrete Strafe Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit Verweis auf die korrekte vorinstanzli- che Berechnung (pag. 1567) und den Antrag der Verteidigung, eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00 festzulegen (pag. 1706; pag. 1733 ff.), erachtet auch die Kammer einen Tagessatz in dieser Höhe als angemessen (Nettoeinkommen CHF 3‘200.00, abzüglich einem Pauschalabzug von 25%, ausmachend CHF 2‘400.00, dividiert 16 durch 30). Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 4‘000.00, verurteilt. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte musste bereits drei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wobei eine frühere Geldstrafe bedingt und eine zweite teilbedingt ausgesprochen wurde (vgl. pag. 1730). Dennoch beging er unmittelbar nach Ausfällung der zweiten teilbedingten Geldstrafe erneut und mehrfach Delikte. Die hier zur Beurteilung ste- henden Taten des in Umlaufsetzen falschen Geldes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurden zeitgleich bzw. nur anderthalb Monate nach Eröffnung des Strafbefehls vom 3.1.2012 begangen. Offensichtlich hat der Beschuldigte nichts aus den bisherigen Strafen gelernt, weshalb ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen, was der Vorinstanz erlaubt hat, dafür den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeit immerhin auf 4 Jahre angesetzt wurde, sowie auf einen Widerruf der teilbedingten Geldstrafe gemäss Urteil vom 3.1.2012 zu verzichten. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 25‘256.95 für das Haupt- verfahren festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt. In Anbetracht des auch vor oberer Instanz erfolgten Schuldspruchs ist die Kostenauferlegung an den Beschul- digten zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren wer- 17 den die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfah- renskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Der Beschuldigte unterliegt auch vor oberer Instanz, womit er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen hat. 18. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt B.________ reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung seine Honorarnote ein und machte eine Entschädigung von CHF 15‘036.70 geltend (45.75 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 9‘150.00; 13.85 Stunden Aufwand à CHF 100.00, ausmachend CHF 1‘385.00; Reiseentschädigung von CHF 1‘500.00; Auslagen von CHF 1‘852.20; MwSt. von CHF 1‘111.00; zzgl. nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 38.50; pag. 1560). Die gel- tend gemachte Entschädigung ist angemessen und Rechtsanwalt B.________ ist entsprechend der eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Für die in Rechts- kraft erwachsenen Freisprüche wurde erstinstanzlich bereits eine Entschädigung von einer Stunde Aufwand à CHF 200.00 (ohne MwSt.) ausgeschieden. Abzüglich der bereits rechtskräftigen Entschädigung von CHF 200.00 ist Rechtsanwalt B.________ noch für CHF 14‘820.70 (44.75 Stunden Aufwand à CHF 200.00 zzgl. Aufwand Praktikanten, Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ verzichtete in beiden Instanzen auf die Geltendmachung eines ordent- lichen Stundenansatzes, weshalb auch die Bestimmung eines allfälligen nachfor- derbaren Betrages gegenüber seinem Klienten entfällt. Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘385.20 geltend (6.05 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 1‘210.00; Auslagen von CHF 72.60; MwSt. von CHF 102.60; pag. 1759). Die Kammer erachtet auch diese Entschädigung als angemessen und Rechtsanwalt B.________ ist als amtlicher Verteidiger entsprechend zu entschädigen. VI. Verfügungen 19. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Bei A.________ wurden ein DNA Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstli- che Daten angelegt (vgl. pag. 1106 f.). Das Bundesamt hat das erstellte DNA Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das von A.________ erstellte DNA Profil (PCN-Nr. ________) die vorzeitige Zustim- mung zur Löschung erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e und f DNA-Profil-Gesetz, DNA- ProfilG, SR 363). Ebenso wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftragge- bende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3). 18 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) betreffend A.________ alias AA.________ (nachfolgend A.________) vom 3.12.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2012 bis 3.12.2012 in X.________ und anderswo durch Konsum von Marihuana; 1.2. Hehlerei, angeblich begangen Ende 2011 / Anfangs 2012 in V.________; eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung: 2.1. des Überlassens eines Personenwagens einer Person, welche nicht im Be- sitz des erforderlichen Führerausweises ist, angeblich begangen im Jahr 2010 in Y.________; 2.2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen von Ende 2011 / Anfangs 2012 bis am 28.6.2012 durch Aufbewahren eines Pistolenmaga- zins in X.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestehend aus Auslagen von CHF 200.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 für die amtliche Vertei- digung von A.________. 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. der Brandstiftung, begangen am 15.5.2012 in W.________; 3.2. der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, begangen am 15.5.2012 in Z.________ und W.________; 3.3. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen von En- de 2011 / Anfang 2012 bis am 28.6.2012 wie folgt: 19 3.3.1. durch Kauf eines Elektroschockgeräts in V.________ und anschliessen- des Aufbewahren desselben in X.________; 3.3.2. durch Besitz und Aufbewahren eines Wurfsterns in X.________; 3.4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 4.12.2012 bis Oktober 2013 in X.________ und anderswo durch Konsum von Marihuana. 4. A.________ in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 146 Abs. 1, 221 Abs. 1, 333 StGB, 1, 19a BetmG, 426 ff. StPO verurteilt wurde: 4.1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestande- nen Untersuchungshaft von 36 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird auf- geschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4.2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. 5. Bezüglich des Widerrufsverfahrens: 5.1. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.1.2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen wurde; 5.2. A.________ verwarnt wurde; 5.3. die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert wurde; 5.4. die Kosten für dieses Verfahrens, ausmachend CHF 300.00, A.________ zur Bezahlung auferlegt wurden. 6. Weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile (diverse Patronen 9mm / Luger, 1 Messer, 1 Elektroschockgerät, 1 Schreckschusspis- tole, diverse Munition zu Schreckschusspistole, Magazin zu Pistole, Wurfstern) sowie die 2 Autoschlüssel BMW X5 zur Vernichtung eingezogen werden. 20 II. A.________ wird schuldig erklärt: des in Umlaufsetzen falschen Geldes, begangen am 17.2.2012 in Y.________; und er wird dafür sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I.3.3. hiervor in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1, 242 Abs. 1 StGB 4 Abs. 1 Bst. d und e, 5 Abs. 1 Bst. d und e, 33 Abs. 1 Bst. a WG 135 Abs. 4, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 4‘000.00. 2. Zu den auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25‘256.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.75 200.00 CHF 8'950.00 amtl. Ents. Praktikant 13.85 100.00 CHF 1'385.00 Reisezuschlag CHF 1'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'852.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'687.20 CHF 1'095.00 Auslagen ohne MWST (Übersetzungskosten) CHF 38.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'820.70 volles Honorar 200.00 CHF 8'950.00 amtl. Ents. Praktikant 100.00 CHF 1'385.00 Reisezuschlag CHF 1'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'852.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'687.20 CHF 1'095.00 Auslagen ohne MWSt CHF 38.50 Total CHF 14'820.70 nachforderbarer Betrag CHF 0.00 21 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.05 200.00 CHF 1'210.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'282.60 CHF 102.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'385.20 volles Honorar 200.00 CHF 1'210.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 72.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'282.60 CHF 102.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'385.20 nachforderbarer Betrag CHF 0.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16‘205.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des über A.________ alias AA.________ erstellten DNA-Profils erteilt (PCN-Nr. ________; Art. 16 Abs. 1 Bst. e und f DNA-ProfilG). 3. Ebenso wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behör- de erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e und f i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand (Dispositiv und Begründung) - dem Bundesamt für Polizei (nur im Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schiffartsamt des Kantons Bern (nur im Dispositiv) 22 Bern, 16. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 23