Selbiges gilt auch für den Aufwand und die Auslagen, die die Straf- und Zivilklägerin für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren geltend macht. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin somit für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘389.35 und für diejenigen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘986.70 (beide Beträge inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. VII. Verfügungen