Auch wenn die Schwierigkeit des Prozesses nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, was sich etwa auch im vergleichsweise geringen Aktenumfang zeigt, erachtet die Kammer den für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand und die Auslagen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen. Selbiges gilt auch für den Aufwand und die Auslagen, die die Straf- und Zivilklägerin für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren geltend macht.