Der tatsächlich angefallene Zeitaufwand für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie die Auslagen sind in den eingereichten Leistungsbordereaus im Einzelnen ausgewiesen. Auch wenn die Schwierigkeit des Prozesses nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, was sich etwa auch im vergleichsweise geringen Aktenumfang zeigt, erachtet die Kammer den für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand und die Auslagen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen.