Nachdem der Beschuldigte oberinstanzlich schuldig gesprochen und die Schadenersatzklage in beantragter Höhe gutgeheissen wurde, hat die Straf- und Zivilklägerin im Straf- und im Zivilpunkt sowohl erst- als auch oberinstanzlich vollständig obsiegt und hat folglich Anspruch auf Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen. Der tatsächlich angefallene Zeitaufwand für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie die Auslagen sind in den eingereichten Leistungsbordereaus im Einzelnen ausgewiesen.