321 ff.: 14 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘500.00 zzgl. Auslagen von CHF 191.30 und Mehrwertsteuer von CHF 295.40). Nachdem der Beschuldigte oberinstanzlich schuldig gesprochen und die Schadenersatzklage in beantragter Höhe gutgeheissen wurde, hat die Straf- und Zivilklägerin im Straf- und im Zivilpunkt sowohl erst- als auch oberinstanzlich vollständig obsiegt und hat folglich Anspruch auf Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen.