25 der Privatklägerschaft für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor der oberen Instanz richtet sich nach Art. 433 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ beantragt für die Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren (pag. 308). Die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bezifferte er mit Honorarnote vom 15. Januar 2016 auf CHF 5‘389.35 und konkretisierte den angefallenen Aufwand mit dem eingereichten Leistungsborderau (pag.