428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt als unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, die pauschal auf CHF 800.00 bestimmt werden, sind zufolge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu tragen.