Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 41 i.V.m. Art. 46 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO CHF 8‘543.35 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen. Dies unter Feststellung, dass es sich dabei um eine Teilklage sowohl in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht handelt und sich die Straf- und Zivilklägerin weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 3. September 2014 vorbehält. 20. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erstinstanzlich noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung