Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beurteilung des geltend gemachten Zivilanspruchs, inklusive des darauf verlangten Zinses und der beantragten Feststellung über die Teilklage bzw. den Nachklagevorbehalt (pag. 229 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) in Ergebnis und Begründung an. Zu ergänzen ist einzig, dass die Kammer davon ausgeht, dass kein Reduktionsgrund nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 44 OR vorliegt, der es rechtfertigen würde, die Ersatzpflicht des Beschuldigten im Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin zu ermässigen. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin in Anwendung von Art.