18. Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn sie die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerin hat die Zivilklage zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO), sonst wird die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Was die theoretischen Ausführungen zu den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 und Art. 46 Abs. 1 OR anbelangt, die vorliegend zur Anwendung gelangen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 228 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden.