Der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt. Der Straf- und Zivilklägerin könne demgegenüber kein Verschulden zur Last gelegt werden; die Überbindung einer Teilverantwortung wäre auch deswegen stossend, weil die Lenker und Halter nicht nur das Verschulden sondern auch die Betriebsgefahr des Traktors zu vertreten hätten. Da die Heilung noch nicht abgeschlossen sei, klage die Straf- und Zivilklägerin nur einen Teil ihrer Ansprüche ein, da der Gesamtschaden noch nicht beziffert werden könne. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter diese auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 285).