Dies unter der Feststellung, dass es sich dabei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht um eine Teilklage handelt und sich die Straf- und Zivilklägerin weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 3. September 2014 vorbehalte (pag. 308). Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, sie habe durch die Aufenthaltskosten im Alters- und Pflegeheim Wattenwil im Betrag von CHF 5‘832.05 und CHF 2‘711.30, die nicht durch die Krankenkasse gedeckt seien und durch sie selbst hätten bezahlt werden müssen, einen Schaden erlitten.