17. Wie bereits vor der Vorinstanz beantragt die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten in Anwendung von Art. 41, Art. 46 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und Art. 60 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu verurteilen, CHF 8‘543.35 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen. Dies unter der Feststellung, dass es sich dabei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht um eine Teilklage handelt und sich die Straf- und Zivilklägerin weitere Ansprüche aus dem Ereignis vom 3. September 2014 vorbehalte (pag.