23 zusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgelegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Weiter wird eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 160.00 ausgefällt, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage. V. Zivilpunkt