Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 227, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe u.a. mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 227, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), auf die hier verwiesen wird, erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von einem Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen.