188 und pag. 196). Gemäss dem oberinstanzlich beim Beschuldigten eingeholten Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse beträgt sein Nettoeinkommen inklusive Anteil 13. Monatslohn noch CHF 3‘300.00 (vgl. pag. 266 f.). Basierend auf diesen letzten Angaben über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten resultiert, nach Gewährung eines praxisgemässen Pauschalabzugs, ein etwas tieferer Tagessatz von (abgerundet) CHF 80.00. Dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag.