16. Tagessatzhöhe, Vollzug, Verbindungsstrafe und Fazit Die Höhe des Tagessatzes wird aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils festgelegt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz legte den Tagessatz in der Höhe von CHF 90.00 gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichte Berechnung des steuerbaren Einkommens aus dem Jahr 2014 fest, wonach er monatlich im Schnitt CHF 3‘725.50 netto verdiente (vgl. pag. 188 und pag. 196).