226, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat, geht aus dem oberinstanzlich eingeholten Stafregisterauszug hervor (vgl. pag. 268). Die vorinstanzlich im untersten Bereich des Strafrahmens auf 12 Strafeinheiten festgesetzte Strafe erscheint der Kammer dem ermittelten geringen Verschulden und der leicht positiv ausfallenden Täterkomponenten angemessen.