Was die Beurteilung der Tatkomponenten anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 225 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden, welche das Verschulden des Beschuldigten nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als gering einschätzte, dabei mehr auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Unaufmerksamkeit – der «kleinen Ursache» – und weniger auf die schlimmen, auch für den Beschuldigten selbst belastenden Folgen fokussierte und damit diesen Besonderheiten angemessen Rechnung trug.